Haben EU-Ausländer in Deutschland Anspruch auf Sozialleistungen oder nicht? Laut Gutachter des Europäischen Gerichtshofs können Jobcenter unter bestimmten Umständen Leistungen verweigern.
Deutschland kann Zuwanderern aus der EU unter bestimmten Umständen Hartz IV verweigern. Diese Ansicht hat ein wichtiger Gutachter beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) vertreten. „Dies erlaubt es, Missbräuche und eine gewisse Form von ,Sozialtourismus‘ zu verhindern“, schreibt der Gutachter.
Wenn EU-Bürger ausschließlich nach Deutschland kämen, um Sozialhilfe zu beziehen, entspreche es europäischem Recht, ihnen Sozialleistungen für hilfebedürftige Arbeitssuchende zu verweigern. Im konkreten Fall ging es um eine Rumänin aus Leipzig, die auf Hartz IV geklagt hatte. Das Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet. In den meisten Fällen folgt das Gericht dem Gutachter.
Das Jobcenter Leipzig hatte der Rumänin Hartz-IV-Leistungen verweigert, weil sie keine Arbeit aufnahm. Die Frau hat weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung und lebt seit 2010 mit ihrem Sohn in Deutschland. Das Sozialgericht Leipzig hält die Entscheidung des Jobcenters nach deutschem Recht für richtig – bezweifelt aber, dass diese mit europäischem Recht vereinbar ist, und bat den EU-Gerichtshof um Hilfe.
Bereits mehr als 250 Entscheidungen
In dem Verfahren hatte die EU-Kommission bisher bemängelt, dass EU-Bürger, die nach Deutschland kommen und nicht unbedingt eine Arbeit suchen, grundsätzlich von Sozialleistungen ausgeschlossen werden können.
Nach Angaben des Bundessozialgerichts (BSG) hat es in den vergangenen Jahren bereits mehr als 250 Entscheidungen von Sozialgerichten zu diesem Problem gegeben, die recht unterschiedlich ausgefallen sind. Je länger die Ausländer in Deutschland waren, desto eher waren die Richter bereit, ihnen einen Anspruch auf Hartz IV zu gewähren.
„Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des pauschalen Leistungsausschlusses für arbeitssuchende EU-Bürger, die länger als drei Monate in Deutschland sind, mit EU-Gemeinschaftsrecht“, sagte die BSG-Richterin Nicola Behrend bereits im Februar der „Welt“. Es gebe eine „extreme Rechtsunsicherheit“.
Quelle: http://www.welt.de/wirtschaft/article128211781/Berlin-kann-EU-Auslaendern-Hartz-IV-verweigern.html
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Hartz IV: Jobcenter verweigern ALG II Anträge
Leistungsberechtigten wird in einigen Jobcenter die Aushändigung oder Annahme von Hartz IV-Neuanträgen verweigert
Immer wieder erreichen unsere Redaktion Berichte von Antragstellern, nach denen Hartz IV-Neuanträge vom Jobcenter nicht angenommen werden. Zudem scheint es häufiger vorzukommen, dass die Antragsformulare nur im Rahmen eines Erstgesprächs mit einem Jobcenter-Mitarbeiter herausgegeben werden. Das hat zur Folge, dass Antragstellern die Entgegennahme oder Aushändigung der Antragsunterlagen verweigert wird – ohne widerspruchsfähigem Bescheid vom Jobcenter. Die Fraktion Die Linke hat angesichts dieser vermehrt auftretenden Problematik eine Kleine Anfrage an den Bundestag gerichtet, die klären soll, wie mit diesen Jobcenter-internen Verfahrensregeln umzugehen ist.
Jobcenter verweigerte insbesondere bei Menschen in unsicheren Lebenssituationen Antragsannahme
Wie die Linke in ihrer Anfrage schreibt, wurden insbesondere Anträge vom Jobcenter nicht angenommen, die im Zusammenhang mit dem Fristablauf im Rahmen des „Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ zur nachzahlungsfreien Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung stehen. Bis zum 31. Dezember 2013 (Ende der Frist) wurden viele Hartz IV-Neuanträge von Personen gestellt, die zuvor noch keine Leistungen nach SGB II bezogen hatten. Zu den Betroffenen gehören unter anderem Menschen, die weder zuvor erwerbstätig waren noch Arbeitslosengeld I bezogen hatten. In vielen Fällen befanden sich die Betroffenen in einer sozial ungesicherten Lebenssituation, in der sie mehr schlecht als recht von der finanziellen Unterstützung durch Freunde und Familie lebten. Da keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichtet wurden, bestand auch kein Krankenversicherungsschutz.
Das Jobcenter verweigerte in diesen Fällen die Antragsannahme oder -ausgabe mit der Begründung, dass keine Bedürftigkeit bestünde, da die Betroffenen ihren Lebensunterhalt durch Zuwendungen Dritter bestreiten könnten oder Nachweise über Bemühungen zur Arbeitsaufnahme fehlten. Der Krankenversicherungsstatus dieser Menschen wurde dabei von den Jobcentern außer Acht gelassen. (ag)
Gruß an die Sozialschmarotzer
TA KI