Der Paragraph § 130 StGB


Von Deutsches Maedchen

Der „Volksverhetzungsparagraph“ § 130 StGB wurde in den 1990er Jahren unter der Kanzlerschaft von Helmut Kohl zur weiteren Beschneidung der Meinungsfreiheit und zur Ausweitung der Zensur in der BRD deutlich verschärft.

Seither folgten immer weitere Verschärfungen, so dass man unweigerlich feststellen muss, dass die Zensur und Meinungsverfolgung in der BRD inzwischen zynischer sind als zu Hochzeiten der DDR.

Da der „Gesinnungsparagraph“ 130 nicht nur, wie die meisten Menschen wohl denken, „Volksverhetzung“ im Sinne von Aufrufen zu Mord und Gewalt abdeckt, sondern darüber hinaus auch die so genannte Holocaustleugnung, ist er ein echtes und damit tatsächlich antirechtsstaatliches „Sondergesetz“, welches uns in unserem Grundrecht (Artikel 5 GG) auf die Freiheit der Meinungsäußerung beschneidet.

Von den Vertretern der Praxis der Meinungsverfolgung wird gerne behauptet, das Äußern von „Zweifeln“ an der offiziellen Darstellung vom so genannten Holocaust sei keine Meinungsäußerung, sondern ein Verbrechen, weil dies gegen ein Strafgesetz verstößt!

Mit diesem fragwürdigen Argument aber kann jede Diktatur die Praxis der Meinungsverfolgung als rechtens rechtfertigen. Auch die im Bolschewismus unter Stalin wegen ihrer „mißliebigen Ansichten“ Verfolgten wären demnach zu Recht verfolgt worden. Denn auch sie hatten Meinungen geäußert, welche von den Herrschenden nicht als Meinungsäußerungen, sondern als Verbrechen eingestuft wurden.

Wenn die Vertreter der BRD das Recht zu haben glauben entscheiden zu können, welche Meinungsäußerungen in ihren Augen ein Verbrechen sind und welche nicht, dann dürfen sie nicht gleichzeitig Erdogan kritisieren, wenn dieser den türkischen Journalisten Deniz Yücel wegen dessen Meinungsäußerungen einsperren läßt, die in der Türkei als strafbar gelten.

Es kommt hinzu, dass es in der BRD keine Volksverhetzung ist und auch sonst in keiner Weise strafrechtlich verfolgt wird, wenn die Opfer des Vertreibungsvölkermordes und des Raubes der Ostgebiete des Deutschen Reiches verunglimpft werden.

Es wird auch nicht strafrechtlich verfolgt, wenn dieser Vertreibungsvölkermord an mindestens 15 Millionen Deutschen verharmlost, heruntergespielt, ganz abgestritten oder sogar gerechtfertigt wird! Auch darf in der BRD völlig straf- und konsequenzlos eine Wiederholung des Bombenholocausts von Dresden gefordert werden, mit Schildern wie „Bomber Harris, do it again“.

Angesichts dieser Tatsachen ist es doch mehr als verdächtig und darüber hinaus unbegreiflich, wenn in der BRD selbst Menschen in hohem Alter wegen ihrer völlig gewaltlosen dissidenten Ansichten zu in der BRD „zwangsglaubensverordneten“ Version vom so bezeichneten Holocaust erbarmungslos zu Gefängnisstrafen verurteilt werden. Ist es da verwunderlich, dass viele Menschen das Gefühl bekommen, dass hier etwas nicht stimmt?

Der Artikel 5 GG der BRD sagt im Wortlaut, dass wir das Recht haben, unsere Meinung in Schrift, Bild und Wort zu sagen und uns mittels öffentlich zugänglicher Quellen eine „eigene Meinung“ zu bilden. Jedoch – Zitat „Dieses Recht findet seine Schranken in den Gesetzen“(!?)

Paragraph 130 StGb ist eine sondergesetzliche und damit antirechtsstaatliche Norm, welche abweichende Ansichten zu einer vom herrschenden System als „richtig“ vorgeschriebenen Geschichtsversion unter Strafe stellt. Mögen diese auch noch so gewaltfrei, fundiert und begründet geäußert werden.

Ein solches Vorgehen ist von Diktaturen her offiziell bekannt, nicht aber in einer Demokratie!

Das Strafmaß für eine Übertretung des Sondergesetzes zur Meinungsverfolgung und Zensur ist beachtlich:

Es kann sich entweder um eine Geldstrafe oder um eine Gefängnisstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren Haft handeln. Wie sich insbesondere im Falle Horst Mahlers zeigte, können sich bei unliebsamen Meinungsäußerungen noch wesentlich höhere Haftstrafen ergeben.

Höchst bemerkenswert ist, wie bereits erwähnt, dass dieses einzigartige Sondergesetz zur Verfolgung abweichender Ansichten lediglich Minderheiten, Menschen anderer Rassen oder fremder Religionen schützt.

Deutsche sind von diesem Schutz nicht betroffen, was im Genauen bedeutet: Eine Hetze, die sich gegen Deutsche richtet, einen Deutschen beleidigt oder die Kriegs- und sonstigen Verbrechen an Deutschen oder dem deutschen Volk in Abrede stellt, steht in der BRD „nicht“ unter Strafe!

Im Gegensatz zu allen anderen Strafverfahren laufen Verteidiger in den politischen Prozessen zur Meinungsverfolgung Gefahr, selber bestraft zu werden, wenn sie ihrer Aufgabe gerecht werden und ihren Mandanten ehrlich zu verteidigen versuchen.

Durch die Besonderheit des Paragraphen 130 StGB ist bei Anklagen wegen dissidenter Meinungsäußerungen eine wirkliche Verteidigung überhaupt nicht möglich. Die Anklage ist quasi gleichbedeutend mit dem Schuldspruch!

Die Prozesse sind also in Wirklichkeit eine Farce. Aufgrund des Charakters des Sondergesetzes steht die Verurteilung bereits vorher fest.

Darüber hinaus fragt sich der vernunftbegabte Mensch, worauf ein solches „Sondergesetz“ in Wirklichkeit abzielt und weshalb es bei einem „Meinungsverbrechen“ nicht selten zu einer schärferen Verfolgung und weit härteren Strafen führt als bei einem tatsächlich begangenen Gewaltverbrechen!

Ich denke nicht, dass den meisten Menschen wirklich klar ist, wie diese Prozesse und die gesetzliche Meinungsverfolgung tatsächlich ablaufen. In den Medien erfährt man darüber wenig und wenn doch, dann meist in Form von Hetzartikeln, die in Existenz vernichtender, beleidigender und bösartigster Propaganda den Angeklagten von vorn herein aburteilen. Dies hat mit Journalismus nichts mehr zu tun!

Es ist ohne eine genauere Recherche kaum möglich sich ein neutrales und der Wahrheit entsprechendes Bild zu machen und zu verstehen, warum jemand überhaupt angeklagt wurde und wofür er sich verantworten muss. Die Verurteilten selbst kommen in der Mainstreampresse selten zu Wort!

Dies nimmt zum Teil Züge an, die nicht mehr weit von einer Hexenjagd entfernt sind und der wir uns entschieden entgegen stellen sollten, wenn wir freie und vorallem „frei denkende“ Menschen bleiben möchten!

Ein Deutsches Mädchen

Quelle: https://brd-schwindel.org/der-paragraph-130-stgb/

Gruß an die Denkenden

TA KI