Das ändert sich am 1. Juni für die Verbraucher


Lange wurde über Änderungen am Mietrecht gestritten. Im Juni treten Preisbremse und das Bestellerprinzip bei Maklern in Kraft. Und auch in anderen Bereichen des Alltags gelten neue Regeln

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Ab Juni dürfen sich Arbeitnehmer und Verbraucher etwas sicherer fühlen. Nicht nur der Arbeitsschutz wird verbessert, auch die Kennzeichnungspflicht von bestimmten Gütern wie etwa Putzmitteln wird international vereinheitlicht. Und dann soll es auch noch günstiger für Mieter werden – all das ändert sich in Deutschland zum 1. Juni:

Bestellerprinzip

Derjenige, der den Makler bestellt, muss für seine Dienste bezahlen. Das gilt ab dem 1. Juni für Vermieter und Mieter gleichermaßen. Das sogenannte Bestellerprinzip greift aber nur bei der Vermietung von Wohnraum. Beim Kauf von Immobilien kommt es nicht zum tragen.

Bislang mussten meistens die Mieter die Maklercourtage aufbringen, auch wenn der Vermieter den Makler beauftragt hatte. Vor allem in Ballungsgebieten sei es bislang üblich gewesen, dass die Vermieter die Ausgaben für den Immobilienexperten auf die Mieter abwälzten, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin.

Wenn die Mieter selbst einen Makler mit der Suche nach einer passenden Wohnung beauftragen, müssen sie ihn aber auch in Zukunft bezahlen. „Die Wohnung muss der Makler dann auch nur für diesen Mieter finden“, erklärt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. „Für eine Wohnung, die sich bereits im Bestand des Maklers befindet, muss der Interessent nicht zahlen.“ Denn hier hat ja der Vermieter bereits den Auftrag zur Vermittlung erteilt.

„Die Regelungen im Gesetz sind eindeutig“, sagt Ropertz. „Sie können nicht einfach umgangen werden.“ Lassen Makler Mietinteressenten zum Beispiel bei der Besichtigung einen Auftrag unterschreiben, um sie zur Zahlung der Courtage zu verpflichten, ist das unzulässig. Auch hohe Ablösesummen für Einrichtungsgegenstände, die Vermieter nun möglicherweise fordern, um sich das Geld auf Umwegen zurückzuholen, sind nicht erlaubt.

„Tricks sind verboten“, sagt auch Storm. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Wer nach dem 1. Juni zu Unrecht Provision gezahlt hat, kann das Geld zurückfordern. „Dafür bleiben Mietern grundsätzlich drei Jahre Zeit“, sagt Ropertz. Erst nach Ablauf dieser Frist verjähren die Ansprüche.

Mietpreisbremse

Zudem tritt am 1. Juni das Gesetz zur Mietpreisbremse in Kraft. Sie soll nur in Gebieten mit „angespannter Wohnungslage“ gelten. Mieten dürfen dort bei Wiedervermietung bestehender Immobilien nur noch maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Diese Städte wollen bremsen

Berlin:

In der Hauptstadt wird die Mietpreisbremse definitiv eingeführt – im gesamten Stadtgebiet. Und das „so früh wie rechtlich möglich“, sagt Stadtentwicklungssenator Andreas Geisel (SPD). Dem Berliner Mieterverein zufolge hat Berlin gerade in der Innenstadt „ein massives Knappheitsproblem“, was Wohnungen angeht. Laut Berechnungen des Vereins könnte das Gesetz bei rund zwei Dritteln aller Neuvermietungen den Mietpreis dämpfen.

Hamburg:

Die Lage auf dem Hamburger Wohnungsmarkt ist angespannt. Insbesondere in gefragten Gegenden liegt die Nachfrage weit über dem Angebot – entsprechend hoch sind die Mieten. Bürgermeister Olaf Scholz (SPD) will die Mietpreisbremse für das gesamte Bundesland einführen. Allerdings droht die Immobilienwirtschaft für diesen Fall mit dem Austritt aus dem „Bündnis für das Wohnen“, das jährlich für den Bau von 6000 Wohnungen zuständig ist.

München:

Die bayerische Hauptstadt ist unter den großen Städten unangefochtener Spitzenreiter: Bei Neuvermietungen liegt München mit durchschnittlich 15,77 Euro Kaltmiete pro Quadratmeter deutlich vor dem Zweitplatzierten Frankfurt (13,35 Euro). Dementsprechend schwierig gestaltet sich die Wohnungssuche. Ob die Mietpreisbremse aber auch in München eingeführt wird, ist noch nicht offiziell. Derzeit prüft der Freistaat, in welchen Städten und Stadtteilen die Regelung greifen sollte.

Köln:

Köln gilt als einer der heißesten Anwärter für die Mietpreisbremse in Nordrhein-Westfalen. Zwar sei das Gutachten zum Wohnungsmarkt noch nicht abgeschlossen, heißt es im Bauministerium. Doch jeder wisse, wie angespannt die Wohnsituation an der Rheinschiene sei. Mit 10,27 Euro durchschnittlicher Kaltmiete pro Quadratmeter liegt Köln mit Mittelfeld unter den Großstädten. Der Mieterverein geht davon aus, dass die Mietpreisbremse flächendeckend kommt.

Frankfurt/ Main:

Frankfurt will die Mietpreisbremse, was bei einer durchschnittlichen Kaltmiete von 13,35 Euro pro Quadratmeter wenig verwunderlich ist. Konkret ist in Hessen aber ebenfalls noch nichts. Das Städtebauministerium müsse erst noch festlegen, welche Städte und Stadtteile einbezogen werden sollen, sagte ein Sprecher. Frankfurt drängt auf eine schnelle Entscheidung.

Stuttgart:

Andere Länder erstellen Gutachten zum Wohnungsmarkt, in Baden-Württemberg wird das „Gebietskulisse“ genannt. Die soll darüber Auskunft geben, wo die Mietpreisbremse greifen soll – und ob die Landeshauptstadt als Ganzes oder nur in Teilen darunterfällt. Mit 12,20 Euro pro Quadratmeter ist Stuttgart eine der drei teuersten deutschen Großstädte. „Wir fordern die Landesregierung auf, jetzt die Vorbereitungen zu treffen, damit das Gesetz unmittelbar nach seinem Inkrafttreten in Baden-Württemberg zur Anwendung kommt“, sagt Rolf Gaßmann vom Deutschen Mieterbund Baden-Württemberg.

Düsseldorf:

Düsseldorf war schnell und hat bei der Landesregierung bereits beantragt, bei der Mietpreisbremse berücksichtigt zu werden. Mietwohnungen sind hier durchschnittlich genauso teuer wie in Köln (10,26 Euro). Wann die Mietpreisbremse kommt, ist aber ebenfalls noch unklar. NRW-Bauminister Michael Groschek (SPD) sagte kürzlich, die Neuregelung könne im bevölkerungsreichsten Bundesland im Frühsommer in Kraft treten.

Essen:

Wo es viele günstige Wohnungen gibt, braucht es auch keine Mietpreisbremse. Nur 6,20 Euro Kaltmiete kostet in Essen durchschnittlich der Quadratmeter – preiswerteren Wohnraum gibt es in keiner der zehn größten Städte. Daher geht die Stadt auch nicht davon aus, dass die Mietpreisbremse kommt. Insgesamt gebe es in Essen eine ganz gute Wohnungsmischung, sagte eine Sprecherin der Stadt.

Bremen:

Der Bremer Senat plant, von der Mietpreisbremse Gebrauch zu machen. Konkret ist bisher aber nichts. Wofür sie gelten soll, wird nach Angaben eines Sprechers zurzeit im Bauressort erarbeitet. Mit 7,21 Euro durchschnittlicher Kaltmiete pro Quadratmeter ist Bremen ebenfalls vergleichsweise günstig.

Neubauten sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Gleiches gilt für die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung, wenn der Sanierungsaufwand in der Altbauwohnung rund ein Drittel des Aufwands für eine vergleichbare Neubauwohnung ausmacht.

Das heißt aber nicht, dass in allen Ballungszentren ab Montag die Mietpreisbremse gilt. Zuerst müssen die Bundesländer die betroffenen Wohngebiete bestimmen.

Neue Kennzeichnungspflicht

Vom Abflussreiniger bis zur Möbelpolitur – Ab Juni stehen neue Warnhinweise auf den Verpackungen von Reinigungsmitteln. Zwar gilt schon seit mehr als vier Jahren eine solche Kennzeichnungspflicht für Produkte mit nur einem Inhaltsstoff – nun sind auch die gemischten Produkte dran, erklärt das niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Laves).

Neu sei, dass die bislang verwendeten orangefarbenen Gefahrstoffsymbole nach und nach durch weltweit vereinheitlichte Piktogramme ersetzt werden. Gemeinsam mit bestimmten Signalwörtern sollen sie auf einen Blick Auskunft darüber geben, welche Gefahren für Gesundheit oder Umwelt bestehen können.

Neue-Gefahrstoffzeichen-nach-GHS

Festgelegt wurde das neue Kennzeichnungssystem, das sogenannte Global Harmonisierte System (GHS), von den Vereinten Nationen. Künftig gibt es neun Piktogramme zur Gefahrstoffkennzeichnung. Es handelt sich um auf die Spitze gestellte Quadrate, die ein schwarzes Symbol auf weißem Grund zeigen und mit einem roten Rand versehen sind.

Die bisherigen Gefahrenhinweise (etwa „reizend“ oder „ätzend“) werden durch zwei neue Signalwörter ersetzt: „Achtung“ bei niedrigem Schweregrad oder „Gefahr“ für höhere Schweregrade. Das Piktogramm weist dann auf die Art der Gefährdung hin, etwa ein Risiko für die Augen oder eine Gefahr für die Atemwege.

Gefahrenhinweise wie „Verursacht Hautreizungen“ oder Sicherheitshinweise wie zum Beispiel „Darf nicht in Kinderhände gelangen“ wird es laut Laves aber auch weiterhin auf den Verpackungen geben.

Produkte, die vor Anfang Juni nach den bis dahin gültigen Vorgaben gekennzeichnet wurden, dürfen jeweils zwei Jahre länger verkauft werden. Deshalb können Gemische mit der bisherigen Deklaration noch bis Mitte 2017 in den Regalen stehen.

Ab dem 24. Juni müssen zudem Gen-Pollen im Honig in der gesamten Europäischen Union nicht mehr als solche gekennzeichnet werden. Pollen gelten dann nicht mehr als „Zutat“ im Honig, sondern als „natürlicher Bestandteil“ und müssen demnach auch nicht mehr in der Zutatenliste aufgeführt werden.

Betriebssicherheit

Der Gesetzgeber schreibt eine strengere Überwachung der Betriebssicherheit vor. Die im Januar von der Bundesregierung beschlossene Novelle der seit dem Jahr 2002 geltenden Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) tritt am 1. Juni in Kraft.

Sie diene der Verbesserung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte sowie dem Schutz Dritter beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen, erklärt das Bundesarbeitsministerium.

Das überarbeitete Gesetz soll kleinen und mittleren Unternehmen die Anwendung der Arbeitsschutzregelungen erleichtern. Doppelregelungen, etwa zur Gefahrstoffverordnung und zum neuen Gewässerschutzrecht des Bundes werden laut Arbeitsministerium bei bestimmten Dokumentationen und Prüfungen beseitigt.

Fahrstuhl mit Prüfplakette

Die neue Verordnung trage besonderen Unfallschwerpunkten Rechnung, erklärt das Ministerium – etwa bei der Instandhaltung, bei Betriebsstörungen oder Manipulationen. Sie enthalte auch besondere Vorgaben zur altersgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen und -mitteln.

Verstöße gegen die BetrSichV gelten zukünftig als Ordnungswidrigkeit und können strafrechtlich verfolgt werden. Material- und Geräteprüfungen werden einerseits detaillierter vorgegeben, andererseits dürfen Firmen bestimmte Überprüfungen künftig selbst durchführen. Es reicht aus, diese Vorgänge elektronisch zu erfassen. Eine Papierdokumentation ist häufig nicht mehr notwendig.

Verbraucher werden die neuen Vorschriften ab Juni zum Beispiel in Aufzügen bemerken. Die Fahrstühle brauchen künftig eine TÜV-Plakette, ähnlich der HU-Plakette an Autos. Sie zeigt den nächsten Prüftermin an, der ab dem 1. Juni mindestens alle zwei Jahre stattfinden muss.

Schlechte Neuigkeiten gibt es für Fans des Paternosters: Die Aufzüge ohne Türen dürften künftig nur noch von denen genutzt werden, die zuvor eine Einweisung erhalten haben – etwa Beschäftigte in einem Bürohaus. Besucher dürfen sie dagegen nicht mehr betreten.

Assoziierungsabkommen

Die Ukraine, Georgien und Moldau hatten im Rahmen der Östlichen Partnerschaft Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union (EU) geschlossen. Ziel dieser Abkommen ist die Unterstützung der EU beim Aufbau eines funktionierenden Rechtsstaats und einer erfolgreichen Marktwirtschaft.

Nach dem Abschluss des gesetzlichen Verfahrens durch den Deutschen Bundesrat und Bundespräsident können die Einzelabkommen mit der Bundesrepublik planmäßig im Juni in Kraft treten.

Damit werde ein neues Kapitel der Kooperation mit diesen Ländern für eine friedliche Entwicklung aufgeschlagen, erklärt die Bundesregierung. Ihr sei es ein wichtiges Anliegen, die Zivilgesellschaft in den Partnerländern zu fördern und sie mit Nichtregierungsorganisationen in der EU zu vernetzen.

Haustürgeschäfte

Das Widerrufsrecht für Haustürverträge, die vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurde, endet am 27. Juni. Hintergrund: Seit Juni 2014 gilt in Deutschland die EU-Verbraucherrichtlinie.

Damit gilt für Geschäfte an der Haustür oder Verträge im Fernabsatz: Spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen erlischt das Widerrufsrecht – auch wenn es keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gegeben hat, erklärt die Verbraucherzentrale Sachsen.

In der Vergangenheit galt bei fehlender oder falscher Widerrufsbelehrung ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht. „Die grundsätzliche Regel, dass für Altverträge altes Recht angewendet wird, findet nun in Sachen Widerrufsfrist bei fehlender oder falscher Belehrung zum 27. Juni ein Ende“, erklärt Rechtsexperte Michael Hummel von der Verbraucherzentrale.

Quelle: http://www.welt.de/wirtschaft/article141712365/Das-aendert-sich-am-1-Juni-fuer-die-Verbraucher.html

Gruß an alle Imker und und Gegener von Genmanipulierter Nahrung-

TA KI