Kalender- und Zeitmanipulation


Ist der Gregorianische Kalender ein diabolische Machwerk? Das Wort diabolisch bedeutet „etwas durcheinander bringen, die Dinge in Unordnung bringen, was auch teuflisch sein kann“. Wer sich näher mit dem Gregorianischen Kalender auseinander setzt, wird schnell feststellen, das damit etwas nicht stimmen kann! Zunächst ist sehr auffällig das die meisten Monatszahlen nicht mit der Bedeutung des Monatsnamens übereinstimmen. Als Beispiele: der 9. Monat September ist der 7. Monat (VII – septem), der 10. Monat Oktober ist der 8 .Monat (VIII – octō), der 11. Monat November ist der 9. Monat (IX – novem) und der 12. Monat Dezember ist der 10. Monat (X – decem), diese Unordnung ist das Resultat zahlreicher Kalenderreformen und die Streichung des 13ten Monats „Mercedonius“ des ursprünglichen Kalenders mit 13 Monaten zu je 28 Tagen und einem Schalttag = 365 Tage.

Der gregorianische Kalender ist willkürlich und unregelmäßig. Indem du ihn verwendest, wirst du kaum je an natürliche Begebenheiten denken. Der 1. Januar entspricht überhaupt nicht der Sonnenwende, oder der Tag-und Nachtgleiche, oder irgendetwas Natürlichem.

Eric Dubay stellt in diesem Video seine Recherchen bezüglich dem Kalender und der Zeit vor, die uns heute oftmals in ein Korsett und einen Zwang setzt, denn Pünktlichkeit ist eine vom System erfundene „Tugend“.

Übersetzung: Paul Breuer
Video erstellt und eingesprochen von Flo
Original-Artikel:
http://www.atlanteanconspiracy.com/se…

dieZuversicht

Gruß an die Denkenden

TA KI

Was ändert sich 2015 …


Was ändert sich 2015 …… beim Einkommen?

Die Rentenbeiträge sinken, die Prämien für die Krankenversicherung teilweise auch. Doch Gutverdiener werden diese Entlastung kaum spüren, denn die Beitragsbemessungsgrenzen erhöhen sich. Es gibt aber auch Menschen, die 2015 etwas mehr im Geldbeutel haben werden. Ein Überblick.

einkommen 2015

Neues Jahr, neue Regeln: Auch 2015 gibt es einige Neuerungen, die sich direkt oder indirekt auf den Geldbeutel auswirken werden. Hier die Einzelheiten:

Krankenversicherung

In den letzten Jahren war der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung bei 15,5 Prozent fixiert. Arbeitgeber übernahmen 7,3 Prozent, den Rest – inklusive eines Sonderbeitrags von 0,9 Prozent – bezahlten die Arbeitnehmer. Ab 2015 gibt es wieder mehr Wettbewerb bei der Preisgestaltung. Der allgemeine Beitragssatz sinkt auf 14,6 Prozent, darüber hinaus können die Kassen aber einen Zuschlag in beliebiger Höhe verlangen, um ihren Finanzbedarf zu decken. Allerdings schöpfen nur wenige Kassen den Spielraum aus. Zwei regionale Anbieter wollen sich mit 14,6 Prozent zufrieden geben, die meisten größeren Kassen halten den Beitrag konstant oder senken ihn nur um 01, oder 0,2 Prozentpunkte. Wer sich eine neue Krankenkasse suchen möchte, kann die alte Versicherung mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten verlassen, wenn der Beitrag über 14,5 Prozent liegt.

Pflegeversicherung

Für Pflege soll es 2015 mehr Geld geben und das muss bezahlt werden. Die Beiträge zur Pflegeversicherung steigen deshalb um 0,3 Prozent. Versicherte mit Kindern teilen sich künftig den Beitrag von 2,35 mit dem Arbeitgeber. Für Kinderlose werden insgesamt 2,6 Prozent fällig. Davon tragen die Arbeitnehmer inklusive Beitragszuschlag 1,425 Prozent.

Rentenversicherung

Die Steigerung bei der Pflegeversicherung wird etwas abgefedert, denn die Rentenversicherung wird günstiger. Der allgemeine Beitragssatz sinkt um 0,2 Prozentpunkte auf 18,70 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte.

Der Rentenbeitrag muss sinken, wenn sich auf dem Konto der Rentenversicherung mehr als 1,5 Monatsausgaben Reserve gebildet haben. Inzwischen dürften sich dort sogar rund 1,8 Monatsausgaben angesammelt haben. Mit dem Rentenbeitragsgesetz wurde allerdings der Satz für 2014 auf 18,9 Prozent festgeschrieben, um die Mütterrente und die Rente mit 63 zu finanzieren.

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Einkommen sind 2014 gestiegen und deshalb müssen auch die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst werden. In der Rentenversicherung werden nun bis zu einem Einkommen von 6050 Euro (West) bzw. 5200 Euro (Ost) Beiträge fällig. Wer so viel oder mehr verdient, zahlt nun gut 9 bzw. 18 Euro mehr als 2014.

In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es eine einheitliche Grenze für Ost und West und die steigt 2015 um 75 Euro auf 4125 Euro. Bleibt der Beitragssatz der Krankenkasse konstant bei 15,5 Prozent, steigt die monatliche Belastung um bis zu sieben Euro.

Auch die Versicherungspflichtgrenze steigt. Bislang können Arbeitnehmer ab einem Jahresbruttoeinkommen von 53.550 Euro in die private Krankenversicherung wechseln. Künftig ist das erst ab 54.900 Euro möglich.

Hartz IV

Die Hartz IV-Sätze müssen jedes Jahr an die Entwicklung von Löhnen und Preise angepasst werden, das hat das  Bundesverfassungsgericht beschlossen. Für 2015 bedeutet das eine Erhöhung des Regelsatzes um acht Euro auf 399 Euro. Für Paare und Bedarfsgemeinschaften gibt es sieben Euro mehr und für Kinder und Jugendliche zwischen sechs und 18 Jahren sind sechs Euro zusätzlich vorgesehen. Die Erhöhungen gelten auch für die Sozialhilfesätze oder die Erwerbsminderungsrente.

Mindestlohn

Leben Väter oder Mütter getrennt von ihren Kindern, müssen sie in aller Regel Unterhalt überweisen. Wie viel, das  bestimmt zum einen die Düsseldorfer Tabelle, zum anderen das eigene Einkommen. Wer selbst unterm Existenzminimum lebt, zahlt nichts. Bislang lag der Selbstbehalt bei 1000 Euro. Ab 2015 bleibt den Eltern etwas mehr, nämlich 1080 Euro. Sind Unterhaltspflichtige auf Hartz IV angewiesen, dürfen sie 880 Euro behalten.

Mindestlohn

Arbeitnehmer mit einer Vollzeitstelle sollen nicht auf Hilfe des Jobcenters angewiesen sein, um über die Runden zu kommen. Ab 2015 gilt deshalb für alle Branchen ein flächendeckender Mindestlohn von 8,50 Euro. Das sind 51 Prozent des mittleren Durchschnittslohns von Vollzeitbeschäftigten.

Es gibt aber einige Ausnahmen: Langszeitarbeitslose müssen in den ersten sechs Monaten nicht nach Mindestlohn bezahlt werden und für Jugendliche unter 18 Jahren gilt die Grenze ohnehin nicht. Auch Pflichtpraktika im Rahmen einer Ausbildung sind in den ersten drei Monaten vom Mindestlohn ausgenommen. Außerdem gibt es einige Übergangsregelungen. In Branchen mit länger laufenden Tarifverträgen müssen die 8,50 Euro erst im Jahr 2017 gezahlt werden. Auch bei Zeitungszustellern steigt der Satz schrittweise bis 2017. Für Saisonarbeiter, etwa in der Gastronomie oder der Landwirtschaft, gilt der Mindestlohn zwar sofort. Dafür können die Arbeitgeber leichter Kost und Logis verrechnen.

Pfändungsgrenzen

Wer Schulden abzahlen muss, hat ab dem 1. Juli 2015 etwas mehr Geld zum Leben übrig. Dann tritt nämlich die neue Pfändungstabelle in Kraft und nach der sind etwa 1070 Euro vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Bislang liegt der Freibetrag bei 1045 Euro.

Hintergrund ist, dass der Grundfreibetrag zum 1. Januar um 224 Euro erhöht wurde. Das macht sich nicht nur bei der Steuer bemerkbar, sondern eben auch bei den Pfändungsgrenzen. Der genaue Freibetrag wird aber erst im nächsten Frühjahr veröffentlicht.

Elterngeld

Nach der Geburt eines Kindes gibt es bis zu 14 Monate Elterngeld. Der volle Satz wird allerdings nur gezahlt, wenn Mutter oder Vater während dieser Zeit nicht arbeiten. Teilzeitarbeit mit bis zu 30 Wochenstunden ist zwar möglich, rechnet sich aber kaum. Denn das Gehalt wird auf die Leistung angerechnet. Das neue Elterngeld Plus bietet ab 2015 die Möglichkeit, Teilzeitarbeit und Elterngeld zu kombinieren. Ausgezahlt wird dann nur die Hälfte des normalen Elterngeldsatzes. Dafür wird die Elternzeit – und damit auch das Elterngeld – für jeden Teilzeit-Monat um einen weiteren Monat verlängert. Steigt eine Mutter beispielsweise sechs Monate nach der Geburt wieder Teilzeit ins Berufsleben ein, bekommt sie nicht zwölf Monate lang Elterngeld, sondern 18.

Arbeiten Mutter und Vater beide zwischen 25 und 30 Stunden Teilzeit, können sie das  Elterngeld Plus zusätzlich um vier Monate ausweiten. Mit diesem sogenannten Partnerschaftsbonus fließt das  Elterngeld Plus für beide Partner bis zu 28 Monate lang. Auch Alleinerziehende, die Teilzeit arbeiten, werden so bis zu 28 Monate lang bezuschusst.

Die Änderungen gelten nur für Kinder, die ab dem 1. Januar 2015 geboren werden.

Quelle: http://www.n-tv.de/ratgeber/beim-Einkommen-article14193521.html

Gruß an die Zahler

TA KI