Radiomusik im Wartezimmer einer Arztpraxis wird nicht öffentlich vorgeführt und ist bei der Gema nicht vergütungspflichtig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden – mit weitreichenden Folgen.
Ärzte müssen keine Gebühren an den Rechteverwerter Gema zahlen, wenn im Wartezimmer Radiomusik spielt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Aktenzeichen: I ZR 14/14). Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen „nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist“.
„Das hat weitreichende Folgen für alle Wartezimmer“, erklärte Ehssan Khazaeli, wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Rechtsanwaltspartnerschaft Werdermann und von Rüden Golem.de.
Der Zahnarzt und die Gema hatten am 6. August 2003 einen Lizenzvertrag geschlossen, den der Arzt im Dezember 2012 fristlos kündigte. Das hatte er damit begründet, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe sei.
Die Gema klagte und forderte für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 eine Vergütung von 113,57 Euro. Ein Amtsgericht hatte den Zahnarzt zur Zahlung von 61,64 Euro plus Zinsen verurteilt und die Klage ansonsten abgewiesen. Eine Berufung der Gema blieb ohne Erfolg.
Gema gab nicht nach
Mit einer von einem Landgericht zugelassenen Revision hatte die Gema versucht, den Beklagten zur Zahlung der Vergütung von 51,93 Euro für die Zeit vom 17. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013 zu zwingen. Doch ein Gericht entschied, dass der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung zum 17. Dezember 2012 beendet wurde. Der Arzt war durch das EU-Urteil zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, legte auch der Bundesgerichtshof fest.
Gruß an die, die sich nicht ausbeuten lassen
TA KI