EuGH-Urteil zu Sozialleistungen: Kein Hartz IV bei „Armutszuwanderung“


Der Europäische Gerichtshof gibt dem Jobcenter Leipzig recht: Die Behörde hatte einer Frau aus Rumänien und ihrem Sohn die Zahlung von Hartz IV verweigert. Die Frau habe kein Recht auf einen Aufenthalt in Deutschland.

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Deutschland darf sogenannten Armutszuwanderern aus der EU unter bestimmten Umständen Hartz-IV-Leistungen verweigern. Ein Staat müsse die Möglichkeit haben, Sozialleistungen zu versagen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg und bestätigte mit dem Urteil das geltende nationale Recht.

Im Streitfall hatten eine Frau aus Rumänien und ihr minderjähriger Sohn in Leipzig Hartz IV beantragt, obwohl sie offenbar keine Beschäftigung sucht. Das Jobcenter weigerte sich, zu zahlen. Ein richterlicher Rechtsgutachter des EuGH hatte dies im Mai für rechtmäßig gehalten. Nur so könne Missbrauch verhindert werden.

 

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Die Frau verfüge nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung und könne daher kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland geltend machen, so das EuGH. In Deutschland war eine Flut von neuen Hartz-IV-Anträgen von EU-Zuwanderern befürchtet worden, wenn der Gerichtshof eine Korrektur der nationalen Regeln gefordert hätte.

Die Debatte um den möglichen Missbrauch von Sozialleistungen durch Zuwanderer aus der EU schwelt schon länger. Dabei geht es vor allem um Migranten aus Bulgarien und Rumänien. Seit Januar gilt für deren Bürger die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU. In Deutschland klagen einige Kommunen über eine wachsende Zahl von Ankömmlingen aus diesen beiden ehemaligen Ostblockstaaten. Gerichte in Deutschland hatten zuletzt gegensätzlich in dieser Frage entschieden.

Wer bedürftig ist, bekommt Hartz IV

Grundsätzlich gilt: Wer bedürftig ist, bekommt Hartz IV. Komplizierter ist die Sachlage für EU-Ausländer, die in Deutschland Hartz IV beantragen. Wer als EU-Bürger schon lange in Deutschland gewohnt und gearbeitet hat, unterscheidet sich nach dem Jobverlust kaum von einem Bürger mit deutschem Pass.

Anders ist dies bei Ausländern, die nach Deutschland einreisen: In den ersten drei Monaten erhalten sie kein Hartz IV, anschließend wird geprüft, ob sie zum Zweck der Arbeitssuche ins Land gekommen sind. Hat der Einreisende eine Arbeit in Deutschland gefunden und verliert sie wieder, kann er Hartz IV beziehen.

Welche Rechte habe ich als EU-Bürger, wenn ich in ein anderes EU-Land ziehe?

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Im Oktober 2014 bekamen in Deutschland 4,314 Millionen erwerbsfähige Menschen Hartz IV. Dazu zählen neben Arbeitslosen auch berufstätige Aufstocker und Menschen, die Kinder bis zum dritten Lebensjahr versorgen oder Angehörige pflegen.

Das Urteil des EuGH ist eine sogenannte Vorabentscheidung, um die das höchste europäische Gericht gebeten worden war, bevor vor einem deutschen Gericht ein endgültiges Urteil fällt. Der Gerichtshof wies ausdrücklich darauf hin, dass kein Aufnahmestaat von EU-Zuwanderern nach EU-Recht verpflichtet sei, während der ersten drei Monate des Aufenthalts Sozialhilfe zu gewähren. Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten, aber weniger als fünf Jahren, mache das EU-Recht das Aufenthaltsrecht davon abhängig, dass nicht erwerbstätige Personen über ausreichende eigene Existenzmittel verfügten.

CSU-Generalsekretär Andreas Scheuer teilte mit, das Urteil bedeute für ihn ein „ein klares Nein zu Sozialtourismus und Sozialmissbrauch“. Es sei gut, dass der EuGH für Rechtssicherheit sorge. „Dieses Recht muss nun auch konsequent angewandt werden“, forderte Scheuer.

Quelle: http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/eugh-urteil-zu-sozialleistungen-kein-hartz-iv-bei-armutszuwanderung-seite-all/10962692-all.html

Gruß an die wirklich Hilfebedürftigen

TA KI

 

2 Kommentare zu “EuGH-Urteil zu Sozialleistungen: Kein Hartz IV bei „Armutszuwanderung“

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